Grundversorger
Gasversorgungsunternehmen haben gemäß § 36 EnWG für Gebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, jeden Haushaltskunden zu allgemeinen Bedingungen und Preisen mit Gas zu versorgen. Der Grundversorger ist dabei das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in dem betreffenden Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG wurde zum 01.07.2009 der Anteil der Haushaltskunden pro Lieferant im Netzgebiet ermittelt. Der jeweilige Grundversorger im Netzgebiet der GELSENWASSER Energienetze GmbH ist dem PDF-Dokument Übersicht Grundversorger nach Gemeinden zu entnehmen. Die nächste Festlegung erfolgt am 30.09.2012 zum 01.01.2013.
