Wir schließen Ihre Anlagen gemäß EEG an unser Netz an

Gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist der Netzbetreiber verpflichtet Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas vorrangig an sein Netz anzuschließen.

Hier finden Sie alle relevanten Informationen für Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage (Photovoltaik, Windenergie, Biogas, Biomasse, KWK).

Jetzt online beantragen

Aktuell erreichen uns sehr viele Anfragen rund um das Thema Einspeisung. Daher kommt es leider derzeit zu längeren Wartezeiten. 

Wir arbeiten mit Hochdruck daran, alle Anfragen schnellstmöglich zu bearbeiten. 

Sie sind bereits Einspeisekunde?

Dann können Sie sich direkt in unserem Einspeiserportal anmelden.

Hier geht es zum Einspeiserportal

Von der Anmeldung bis zur Vergütung

Wir erklären Ihnen das Verfahren von der Anmeldung des Netzanschlusses bis zur Vergütung des eingespeisten Stroms.

Die wichtigsten Schritte kurz erklärt:

  1. Netzanschluss EEG / KWKG-Anlage beantragen
  2. Ablaufplan erstellen und an uns senden
  3.  Wir überprüfen die Netzverträglichkeit

Alle Unterlagen zur Einspeisung zum Download

Ablaufplan Netzanschlussrealisierung von Einspeiseanlagen

Anzeige technischer Betriebsbereitschaft

Technische Fertigstellungsanzeige

Messkonzepte

Anmeldung Plug-In PV Anlage

Bitte nutzen Sie für die Anfrage zum Netzanschluss für eine Energieerzeugungsanlage oder für eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge unser Netzportal

Jetzt online beantragen

Förderung dezentraler Erzeugungsanlagen

 Erzeugungsanlagen werden entweder nach dem EEG oder nach dem KWKG gefördert. Eine Doppelförderung nach EEG- und KWK-Gesetz ist nach KWKG ausgeschlossen. Bei EEG-Erzeugungsanlagen dürfen ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden. Eine Mischfeuerung oder alternierender Betrieb mit konventionellen Brennstoffen ist nicht zulässig.

Meldepflicht nach § 26 Abs. 2 S. 3 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 2016

Seit dem 01.01.2016 müssen Letztverbraucher, die die Begünstigung reduzierter Umlagen (KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage) in Anspruch nehmen wollen, dem zuständigen Netzbetreiber jährlich bis zum            31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom melden    (§ 26 Abs. 2 S. 3 KWKG).
 

Hinweis


Für diese Mitteilung nutzen Sie bitte den „Meldebogen zur Einspeisungsvergütung“ und senden dieses ausgefüllt und unterschrieben per Mail an: 

Erhalten wir diese Mitteilung nicht, sind wir gem. § 26 Abs. 2 KWKG gezwungen, den gesamten Stromverbrauch an der Abnahmestelle mit der Letztverbraucher-Kategorie A und den entsprechend höheren Umlagen abzurechnen. Letztverbraucher im Sinne des KWKG ist nach § 2 KWKG jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht.