GWN - Messwesen für Gas und Strom

GWN betreibt Messstellen

Messwesen für Gas und Strom

Wir gewährleisten den korrekten Betrieb Ihrer Mess- und Steuereinrichtungen

Die GELSENWASSER Energienetze GmbH führt die Aufgaben des Messstellenbetriebes aus und gewährleistet den ordnungsgemäßen Betrieb Ihrer Mess- und Steuereinrichtungen.
 

Messstellenbetrieb Strom

Wir übernehmen die Rolle als Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber in unserem Netzgebieten. Damit sind wir für den reibungslosen Messstellenbetrieb von über 85.000 Strom Zählpunkten verantwortlich, sofern diese Aufgabe nicht nach den §§ 5 und 6 MsbG von einem Dritten übernommen wird.

Das Messstellenbetriebsgesetz sieht den Einbau von modernen Messeinrichtungen (mME) bzw. intelligenten Messsystemen (iMSys) unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend vor. Um den gewünschten flächendeckenden Rollout bis zum Jahr 2032 zu realisieren gehen wie nach derzeitigem Stand davon aus, dass von uns ca. 13.000 Messstellen mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet und ca. 72.000 Messstellen auf moderne Messeinrichtungen umzubauen sind. Die tatsächliche Zahl der betroffenen Messstellen hängt allerdings von zukünftigen Teilnetzübergängen, dem Verbrauchsverhalten sowie von der Entwicklung der Stilllegungen und Neubauten von Netzanschlüssen ab und kann sich daher im Laufe der Zeit verändern. Bei Bedarf werden wir die obigen Angaben entsprechend anpassen.

Im Einzelnen sieht das Messstellenbetriebsgesetz, sofern nach § 29 MsbG möglich und nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar, vor, dass Messstellen an ortsfesten Zählpunkten

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von 6.000 kWh sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a EnWG besteht und
  2. bei Anlagenbetreibern mit einer Leistung von mehr als 7 kW und
  3. bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach §14 a des Energiewirtschaftsgesetzes (steuerbare Verbrauchseinrichtungen, beispielsweise Wärmepumpen, Ladesäulen) besteht,

mit intelligenten Messsystemen und bei Bedarf mit Steuerungseinrichtungen ausgestattet werden.

Uns steht es daneben frei auch Messstellen an ortsfesten Zählpunkten

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh sowie
  2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 kW

mit intelligenten Messsystemen auszustatten.

Des Weiteren werden wir Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern, bei denen das MsbG keine Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem vorsieht, mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten, soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist.
 

Eine genaue Übersicht der Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach dem Messstellenbetriebsgesetz finden Sie in unserem Preisblatt

Wir bieten Ihnen als grundzuständiger Messstellenbetreiber die in § 34 Abs. 1 MsbG genannten Standardleistungen. Diese umfassen unter anderem

  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  2. die Übermittlung der nach §§ 61 und 62 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  3. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  4. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway,
  5. zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung
  6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

 

Neben den Standardleistungen bieten wir Ihnen auch Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 und 3 MsbG, deren Umfang Sie ebenfalls in unserem o.g. Preisblatt einsehen können. Dieses wird regelmäßig aktualisiert und ggfs. um weitere Leistungen ergänzt.
 

Weiter Information, FAQs und Kurzanleitungen finden Sie unterDigitale Stromzähler

 

Downloads Messwesen Strom

Preisblätter
Preisblatt für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ab 25.02.2025

Preisblatt für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) bis 24.02.2025

Preisblatt für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ab 01.01.2024

Preisblatt für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ab 01.09.2020

Preisblatt für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ab 01.08.2018

Preisblatt für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) bis 31.07.2018

Verwendung von Messwerten § 33 Abs. 2 MessEG
Bestätigung der GELSENWASSER Energienetze GmbH über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach § 33 Abs. 2 MessEG zur Verwendung von Messwerten

iMS Formblatt nach § 54 MsbG
Formblatt Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateway


­Musterverträge für den Messstellenbetrieb
Hier finden Sie unsere gültigen Verträge und Bedingungen für den Messstellenbetrieb im Netzgebiet der GELSENWASSER Energienetze GmbH
Messtellenbetreiberrahmenvertrag:
Messstellenbetreiberrahmenvertrag

Anlage 1 Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen Strom

Anlage 2 Kommunikationsdatenblatt

Messtellenvertrag
Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG  Anlage 1 Preisblatt Messstellenbetrieb gültig ab 01.08.2018

Anlage 2 Kommunikationsdatenblatt

Messstellenbetrieb Gas

Auf Wunsch des Anschlussnutzers kann nach den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes der Messstellenbetrieb durch Dritte durchgeführt werden.

Um einen verlässlichen Ablauf bei der Erhebung, Verarbeitung und Verteilung der relevanten Messinformationen gewährleisten zu können, finden Sie hier die im Netzgebiet der GELSENWASSER Energienetze GmbH geltenden Verträge und Bedingungen für einen Messstellenbetrieb Gas.

Ihre Ansprechpartner

Bild von  Frank Stefanski

Frank Stefanski

Messtechnik