Wir schließen Ihre Anlagen gemäß EEG an unser Netz an

Gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist der Netzbetreiber verpflichtet Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas vorrangig an sein Netz anzuschließen.

Hier finden Sie alle relevanten Informationen für Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage (Photovoltaik, Windenergie, Biogas, Biomasse, KWK).

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Aktuell erreichen uns sehr viele Anfragen rund um das Thema Einspeisung. Daher kommt es leider derzeit zu längeren Wartezeiten. 

Wir arbeiten mit Hochdruck daran, alle Anfragen schnellstmöglich zu bearbeiten. 

Sie sind bereits Einspeisekunde?

Dann können Sie sich direkt in unserem Einspeiserportal anmelden.

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Von der Anmeldung bis zur Vergütung

Wir erklären Ihnen das Verfahren von der Anmeldung des Netzanschlusses bis zur Vergütung des eingespeisten Stroms.

Die wichtigsten Schritte kurz erklärt:

  1. Netzanschluss EEG / KWKG-Anlage beantragen
  2. Ablaufplan erstellen und an uns senden
  3.  Wir überprüfen die Netzverträglichkeit

Alle Unterlagen zur Einspeisung zum Download

Ablaufplan Netzanschlussrealisierung von Einspeiseanlagen

Anzeige technischer Betriebsbereitschaft

Technische Fertigstellungsanzeige

Messkonzepte

Anmeldung Plug-In PV Anlage

Bitte nutzen Sie für die Anfrage zum Netzanschluss für eine Energieerzeugungsanlage oder für eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge unser Netzportal

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FAQ Einspeisung

Wieso erhalte ich keine Jahresabrechnung?

Wir entschuldigen uns aufrichtig für etwaige Unannehmlichkeiten und bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Geduld, während wir daran arbeiten, diese Herausforderungen zu bewältigen.

Wieso erhalte ich weniger Abschläge?

Aufgrund der Verzögerungen bei der Rechnungserstellung besteht die Möglichkeit, dass Abschläge fehlen könnten. Sollten Sie wünschen, dass diese nachträglich vergütet werden, bitten wir Sie höflich, uns darüber zu informieren. Andernfalls Berücksichtigen wir die Differenz, basierend auf der tatsächlichen Einspeisung, in Ihrer kommenden Jahresabrechnung für das Jahr 2024.
Wir bedauern die Unannehmlichkeiten, die Ihnen dadurch entstanden sein könnten und danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.

Kann mein Abschlagsplan angepasst werden?

Ja, gerne möchten wir Ihr Anliegen bezüglich der Anpassung der Abschläge unterstützen. Bitte senden Sie uns hierzu eine E-Mail unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer an mit Ihrem entsprechenden Anpassungswunsch. Wir werden dann anhand Ihrer Jahresabrechnung die Abschläge neu errechnen und entsprechend anpassen.

Für welche Anfragen kann ich mich an die EEG-Hotline wenden und wann muss ich mich an die allgemeine Hotline wenden?

Zu Fragen rund um die Einspeiseabrechnungen, Zählerstände sowie zu ihrem Abschlagsplan, oder zu Zahlungsmodalitäten rufen Sie bitte unser EEG-Team
unter +49 209 708-1011 an.
Zu allen anderen Fragen wenden Sie sich bitte an den Kundenservice unter 0800 19 999 10.

Wo bekomme ich eine detaillierte Auskunft über meine Einspeisevergütungskategorien?

Bitte nutzen Sie hierzu die Webseite der Netztransparenz (www.netztransparenz.de). Hier finden Sie eine Tabelle zu den Vergütungskategorien.

Kann meine Forderung mit den nächsten Abschlägen verrechnet werden?

Ja, dieser Prozess erfolgt automatisch im Fall der Nichtzahlung der Forderung. Die ausstehende Summe wird so lange mit Ihren Abschlägen verrechnet, bis der offene Betrag vollständig beglichen ist. Anschließend wird der Abschlag wieder nach den regulären Bedingungen ausgezahlt.

Für weitere Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf unter +49 209 708-1011 oder per E-Mail an . Zur Vermeidung von Rückfragen, geben Sie bitte Ihre Vertragskontonummer an..

Wie ändert sich mein Abschlag, wenn keine Umsatzsteuer mehr berechnet wird (Kleinunternehmerregelung)?

Ihr Abschlag verringert sich um 19 %. Sollten Sie rückwirkend eine USt.-Änderung wünschen, teilen Sie uns dies bitte unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer per E-Mail an mit. Ihr Abschlag wird neu berechnet, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Auszahlungen.

Wieso wurden meine Zählerstände vom 31.12.2023 nicht übernommen?

Bedauerlicherweise ist dies auf einen Systemfehler zurückzuführen. Gerne können Sie uns die Zählerstände via E-Mail zusenden. Nutzen Sie hierfür die E-Mail unseres EEG-Teams .

Förderung dezentraler Erzeugungsanlagen

 Erzeugungsanlagen werden entweder nach dem EEG oder nach dem KWKG gefördert. Eine Doppelförderung nach EEG- und KWK-Gesetz ist nach KWKG ausgeschlossen. Bei EEG-Erzeugungsanlagen dürfen ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden. Eine Mischfeuerung oder alternierender Betrieb mit konventionellen Brennstoffen ist nicht zulässig.

Meldepflicht nach § 26 Abs. 2 S. 3 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 2016

Seit dem 01.01.2016 müssen Letztverbraucher, die die Begünstigung reduzierter Umlagen (KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage) in Anspruch nehmen wollen, dem zuständigen Netzbetreiber jährlich bis zum            31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom melden    (§ 26 Abs. 2 S. 3 KWKG).

Abrechnung von Biomasse-Anlagen

 Zu Abrechnung Ihrer Biomasse-Anlage benötigen wir bis zum 28.02.2024 ein Umweltgutachten. Bitte senden Sie uns alle Unterlagen unter dem Betreff „Gutachten Biomasse“ an die E-Mailadresse: eeg-kwkg (at) gw-energienetze.de.

Sofern uns die mit dem Umweltgutachten übermittelten Angaben für die Erstellung Ihrer Jahresabrechnung nicht ausreichen, behalten wir uns vor sie nachzufordern.

Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Bemühungen bzw. Ihre Unterstützung.

Hinweis


Für diese Mitteilung nutzen Sie bitte den „Meldebogen zur Einspeisungsvergütung“ und senden dieses ausgefüllt und unterschrieben per Mail an: 

Erhalten wir diese Mitteilung nicht, sind wir gem. § 26 Abs. 2 KWKG gezwungen, den gesamten Stromverbrauch an der Abnahmestelle mit der Letztverbraucher-Kategorie A und den entsprechend höheren Umlagen abzurechnen. Letztverbraucher im Sinne des KWKG ist nach § 2 KWKG jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht.