Kein Handlungsbedarf nach Erhalt von Smart-Meter-Schreiben

Aktuell erreichen Kundinnen und Kunden in verschiedenen Netzgebieten Schreiben von wettbewerblichen Messstellenbetreibern zum Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter).

Die Schreiben können den Eindruck vermitteln, dass kurzfristiger Handlungsbedarf besteht oder ein schneller Vertragsabschluss erforderlich ist. 

Für Kund*innen der GELSENWASSER Energienetze GmbH gilt jedoch: Es besteht kein Anlass für übereilte Entscheidungen.

Wir übernehmen den gesetzlichen Smart-Meter-Rollout

Als grundzuständiger Messstellenbetreiber ist die GELSENWASSER Energienetze GmbH für den gesetzlich vorgesehenen Rollout intelligenter Messsysteme in ihrem Netzgebiet verantwortlich.

Betroffene Kundinnen und Kunden werden von uns rechtzeitig informiert. Der Einbau intelligenter Messsysteme erfolgt dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes. Die Beauftragung eines anderen Messstellenbetreibers ist grundsätzlich möglich, jedoch freiwillig.

Intelligente Messsysteme erhalten Sie auch über GWN

Wer künftig ein intelligentes Messsystem benötigt, muss hierfür nicht zwingend einen externen Anbieter beauftragen. GWN baut intelligente Messsysteme entsprechend der gesetzlichen Rolloutvorgaben ebenfalls ein und übernimmt dabei Einbau, Betrieb und Wartung.

Jährliche Kosten sind gesetzlich geregelt

Für intelligente Messsysteme gelten gesetzlich festgelegte Preisobergrenzen. Die Entgelte des grundzuständigen Messstellenbetreibers sind damit transparent und regulatorisch begrenzt. Kundinnen und Kunden sollten bei Angeboten Dritter deshalb insbesondere die laufenden jährlichen Kosten sowie mögliche Vertragslaufzeiten prüfen.

Spart ein Smart Meter automatisch Geld?

Diese Annahme ist weit verbreitet, trifft jedoch nicht generell zu.

Allein durch den Einbau eines intelligenten Messsystems entstehen in der Regel keine Einsparungen bei den Netzentgelten. Wirtschaftliche Vorteile können sich insbesondere dann ergeben, wenn zusätzlich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz betrieben wird.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Wärmepumpen
  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
  • weitere steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Erst im Zusammenspiel mit solchen Anlagen können die gesetzlichen Regelungen nach § 14a EnWG zu einer Reduzierung der Netzentgelte führen. Der Einbau eines intelligenten Messsystems allein begründet diesen Vorteil nicht. 

Unser Tipp

Prüfen Sie Schreiben und Angebote in Ruhe und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.