Suche
Sie finden nicht, was Sie suchen? Geben Sie einfach hier einen Begriff ein.
Womit können wir Ihnen helfen?
Veröffentlichungspflichten
Standardlastprofile Brennwerte § 3 NDAV Information über Wegfall des Netzzugangsrechts von Lieferanten Netzentgelte § 20 Abs. 1 EnWG, § 20 GasNEV und § 27 Abs. 1 StromNEV Hier geht es zu den Netzentgelten Dokument [...] StromNZV Netzengpässe § 3 NAV Information über den Wegfall des Netzzugangsrechts eines Lieferanten Netzentgelte § 20 Abs. 1 EnWG und § 27 Abs. 1 StromNEV Netzentgelte Konzessionsabgabe § 21 Abs. 1 StromNEV Änderungen der Netznutzungsentgelte § 19 Abs. 3 StromNEV Individuelle Netzentgelte Hochlastzeitfenster 2021 Hochlastzeitfenster 2022 Hochlastzeitfenster 2023 Hochlastzeitfenster
Über uns
Über die Gelsenwasser Energienetze Gesichter, Zahlen und Fakten Unser Unternehmen In diesem Bereich finden Sie alle Informationen über unser Unternehmen: Vom Management über Zahlen und Fakten bis zu unseren Maßnahmen für den Umwelt- und Klimaschutz. Unsere Aufgaben, Ziele und Werte Im Interesse einer langfristigen, sicheren und nachhaltigen Versorgung der Bürger und Kommunen über Generationen hinweg ist er erforderlich, verantwortungsbewusst und zukunftsorientiert mit Energieversorgungssystemen umzugehen. Die GWN steht für eine sichere preisgünstige verbraucherfreundliche effiziente und
Gleichbehandlung
Gleichbehandlung Wir handeln nach dem Energiewirtschaftsgesetz Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Netz unmittelbar oder mittelbar mehr als 100.000 Kundinnen und Kunden angeschlossen sind, verpflichtet, jährlich spätestens bis zum 31. März einen Bericht über die nach § 7a Abs. 5 Satz 3 EnWG getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen (Gleichbehandlungsbericht). Dieser Bericht steht Ihnen als Download-Dokument zur Verfügung. Gleichbehandlungsbericht 2025 Ihre Ansprechpartnerin Sabine Bohlenz Kontakt 0209 708-788
Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
Verbrauchseinrichtungen, die keine steuVE im Sinne von §14a EnWG sind, kann zukünftig kein reduziertes Netzentgelt mehr gewährt werden. Bestehende Anlagen können allerdings zu ihren bisherigen Konditionen bis
Marktraumumstellung
werden die Kosten abschließend auf alle Erdgaskunden in ganz Deutschland umgelegt und über das Netzentgelt verrechnet. So hat es der Gesetzgeber festgelegt. Im Alltag ändert sich mit der Umstellung auf