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Messwesen
Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie solchen mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über
Streitbeilegung
der Schlichtungsstelle Energie teilzunehmen. Dieses dient zur Beilegung von Streitigkeiten nach § 111 a EnWG, wenn dies bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt wird. Voraussetzung dafür ist, dass Sie
Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG
Netzanschlüssen nach § 14a EnWG Beschluss BK8-22/010A Allgemeine Bedingungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung gemäß § 14a EnWG Wer ist von den [...] Einzelfall steuern zu können. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die gesetzlichen Regelungen zu den „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG (steuVE)“ im Rahmen von zwei Festlegungsverfahren [...] steuerbare Verbrauchseinrichtungen behandelt, die nicht unter §14a EnWG fallen? Für Verbrauchseinrichtungen, die keine steuVE im Sinne von §14a EnWG sind, kann zukünftig kein reduziertes Netzentgelt mehr gewährt
Veröffentlichungspflichten
Grund- und Ersatzversorgung § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG Dokument zum Download Gleichbehandlungsbericht § 7a Abs. 5 EnWG Hier geht es zum Gleichbehandlungsbericht Testat Jahresabschluss § 6b Abs. 7 EnWG Dokument [...] Ersatzversorgung § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG Download Liste Grundversorger Gleichbehandlungsbericht § 7a Abs. 5 EnWG Verlinkung Gleichbehandlungsberichte Testat Jahresabschluss § 6b Abs. 7 EnWG Download Testat